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Details zum Lizenz-Vertrag im Allgemeinen

Was macht eigentlich einen "Lizenzvertrag" aus juristischer Sicht aus? Falls Sie sich für diese Frage im Detail interessieren, so können wir Ihnen dazu einige Informationen geben.

Das Buch "Lizenzverträge und ihre Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr" liefert in dieser Hinsicht einige gute Erklärungen.

Im Folgenden möchten wir die interessantesten Passagen zitieren. Da es sich um ein streng wissenschaftliches Buch handelt, ist die Sprache sehr formell und verschachtelt; außerdem werden zahlreiche Fachworte genutzt. Als Datenschutzbeauftragter müssen Sie zukünftig häufiger solche Texte lesen, denn manche Fachbücher und Fachzeitschriften nutzen exakt diesem Duktus.

Zitat:

"Der Lizenzvertrag zählt ebenso wie etwa der Franchise-, der Factoring- oder der Leasingvertrag zu jenen 'modernen' Vertragstypen, die ihre Entstehung den wirtschaftlichen Entwicklungen der jüngeren Geschichte zu verdanken haben. Ihnen allen ist gemein, dass sie - anders als etwa die BGB-Vertragstypen - keine kodifizierten Regelungsprogrammatik unterliegen. In den einschlägigen Gesetzen zu den einzelnen Immaterialgütern finden sich nur extem lückenhafte Regelungen zum Immaterialgütervertragsrecht. Über Hinweise auf die Existenz des Lizenzvertrages gehen die Regelungen kaum hinaus. (Seite 1)

Insbesondere die schnelle technologische Entwicklung der letzten Jahre hat eine Reihe neuer Güter hervorgebracht, die le lege lata (noch) keinen Ausschließlichkeitsschutz vergleichbar dem Patent oder der Marke genießen. Hierzu zählen zum Beispiel [...] die Internetdomain und das Knowhow. (Seite 13)

In allen Fällen sind die grundsätzlichen Interessen der Vertrasparteien gleich gelagert: Der Lizenzgeber verfügt über ein Gut, für das er ein Entgelt erhalten will. Der Lizenznehmer ist bereit die Gebühren zu zahlen, solange ihm das Gut in der vertraglich vorrausgesetzten Qualität zur Verfügung gestellt wird. (Seite 16)

Unter Know-How wird Spezialwissen verstanden - dies mag technischer oder käufmännischer Natur sein -, das aufgrund seiner fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit wirtschaftlich verwertbar ist. Als solches ist es zwar durch bestimmte Abwehrrechte geschützt [...]. Gleichwohl stellt es nach überwiegender Meinung kein Recht i.S.d. § 823 I BGB dar und kann kein Gegenstand einer Verfügung sein. Es unterliegt keinem subjektiven Ausschließlichkeitsschutz. Aufgrund seiner Eigenschaft als Spezialwissen kann es aber für Dritte wirtschaftlich wervoll sein und gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Diesbezüglich ist dann von Know-how-Lizenzverträgen [...] die Rede. (Seite 17)

Durch [die 'einfache' Lizenz] erhält der Lizenznehmer ein einfaches Benutzungsrecht, das ihm erlaubt das lizenzierte Schutzgut im vertraglich bestimmten Rahmen rechtmäßig zu nutzen [...]. Der Lizenzgeber verliert insoweit sein Verbietungsrecht gegenüber dem Lizenznehmer. Positiv formuliert wird der Lizenznehmer in den Kreis derer mitaufgenommen, denen die Ausschlusswirkung des Schutzrechts gegenüber Dritten zukommt. Bei der einfachen Lizenz behält sich der Lizenzgeber aber nicht nur vor, das geschützte Recht weiter zu nutzen, sondern kann - vorbehaltlich vertraglicher Einschränkungen - weitere Lizenzen derselben Art an beliebig viele Lizenznehmer erteilen. (Seite 24)
Im Ergebnis lassen einfache Lizenzen also die typischen Merkmale eines dinglichen Rechts vermissen. Dem Lizenznehmer steht kein eigenes Klagerecht zu und die Lizenz erweist sich nicht als insolvenzfest. Darüber hinaus kann der Lizenznehmer keine Unterlizenzen erteilen. Lediglich ein Sukzessionsschutz ist ex lege ["Kraft Gesetzes"] gegeben. (Seite 30)

Grundtypen der Lizenzgebühr sind die Pauschallizenz, die Umsatzlizenz und die Stücklizenz. (Seite 40)

Schließlich kann der Lizenzgeber auch ein Interesse an der Kennzeichnung des Schutzgutes in einer Weise haben, dass dieses mit einem Vermerk versehen wird, dass es unter Lizenz des mit Namen genannten Lizenzgebers hergestellt wurde. Dieses Interesse kann aus Werbungsgründen [...] bestehen. (Seite 47)

Ein spezielles Interesse des Markeninhabers bestehte am Imageerhalt seiner Marke durch den Lizenznehmer. [...] Der Lizenzgeber hat daher ein über das Interesse an der monetären Gegenleistung hinausgehendes Interesse an der Wahrung des jeweiligen Images. Schädigt der Lizenznehmer das Image der Marke, etwa durch schlechte Qualität des Produkts oder der Dienstleistung, wird dieser Schaden auf den Lizenzgeber übertragen. Um eine für Dritte erkennbare Differenzierung der Produkte vorzunehmen, kann daher vom Lizenzgeber ein entsprechender Hinweis auf die Lizenz auf den Produkten des Lizenznehmers verlangt werden. (Seite 48f)

Als [...] Gengenleistung für das bezahlte Entgelt will der Lizenznehmer zunächst das lizenzierte Gut nutzen können. Er will nicht nur, wie das bei der negativen Lizenz der Fall ist, in seiner Benutzung vom Lizenzgeber geduldet und nicht von dessen Verbotsrechten beeinträchtigt werden, sondern die zur Ausübung notwendigen Einweisungen und Unterlagen erhalten. (Seite 49)

Als moderner Vertragstyp steht der Lizenzvertrag in der Reihe der Vertragstypen, die keinem ausformulierten gesetzlichen Regelungsprogramm unterstehen. Innerhalb der Grenzen vor allem wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sowie der §§ 134, 138 BGB kann dieser Vertragstyp entsprechend der allgmeinen Vertragsfreiheit somit grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Lizenzgeber kann daher nicht nur entscheiden, ob er Nutzungsrechte an seinem Schutzgut einräumt, sondern auch wen er eine solche priviligierte Position vergeben will und in welchem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Umfang. (Seite 62)

Somit handelt es sich um ein [...] Schuldverhältnis. Da dieses regelmäßig nicht nur auf einem einmaligen, sondern vielmehr auf einen regelmäßig wiederkehrenden Leistungsaustausch gerichtet ist, stellt der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis dar. [...Es ] gelten für ihn also die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB, sowie die des allgemeinen Schuldrechts unter Anwendung der Regeln über Dauerschuldverhältnisse. (Seite 62f)

[Der Lizenzvertrag entspricht am ehesten dem Pachtrecht.] (Seite 73ff 131ff) 

Stand: 15.05.2014